"bF17" oder "begleitetes Fahren mit 17 Jahren"

60 % der schweren Verkehrsunfälle werden von 18 - 24-jährigen Fahranfängern verursacht, obwohl diese Gruppe nur ca. 11 Prozent aller Fahrer darstellt.

 

Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass sich das Risiko einer Unfallbeteiligung reduziert, wenn dem jungen Fahrer nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis eine "Begleitperson" als Berater zur Verfügung steht.

 

Der Führerschein mit 17 sieht deshalb vor dem endgültigen Alleinfahren eine Begleitphase von einem Jahr vor.

 

Fahranfänger  können mit 16 1/2 Jahren mit der Ausbildung für die Klasse B, B96 und BE beginnen. Die Erziehungsberechtigten müssen ihr Einverständnis erklären und der Bewerber muss Begleitpersonen angeben.

 

Begleiter müssen mindestens 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder Klasse B sein; sie müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nur 1 Punkt im Fahreignungsregister haben. Wichtig ist außerdem ein sozial intaktes Verhältnis zum Fahranfänger!

 

Die Ausbildung für die Klasse B besteht aus einem theoretischen  und einem praktischenTeil:

Die "Theorie" umfasst 12 Doppelstunden Grundstoff (bei Vorbesitz einer Fahrerlaubnis 6 Doppenstunden Grundstoff) und 2 Doppelstunden klassenspezifischem Unterricht.

Die praktische Ausbildung besteht aus der Grundausbildung, danach 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten und 3 Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit. (siehe auch B )

 

Die Prüfung besteht aus der theoretischen Prüfung, die frühestens 3 Monate vor dem 17. Geburtstag absolviert werden darf und der praktischen Prüfung, die frühestens 1 Monat vor dem 17. Geburtstag absolviert werden darf. Am 17. Geburtstag wird die Prüfungsbescheinigung ausgehändigt, mit der man dann bundesweit "in Begleitung" fahren darf.

 

Ab dem 18. Geburtstag kann man dann mit der Prüfungsbescheinigung "ohne Begleitung" fahren. Spätestens 3 Monate nach dem 18. Geburtstag muss die Prüfungsbescheinigung in den Kartenführerschein umgetauscht werden!

 

Die Fahrerlaubnis Klasse B schließt die Klassen AM und L ein, d. h.: Fahrzeuge dieser beiden Klassen dürfen auch "ohne Begleitung" gefahren werden, da das dafür erforderliche Mindestalter bereits erreicht wurde!

 

 

 

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